Vermutungsweise wurde dem Beschwerdeführer der Bauentscheid am 17. August 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen wäre damit frühestens am 16. September 2011 abgelaufen. Die Dreijahresfrist begann damit vermutlich am 17. September 2011 und dauerte mindestens bis 17. September 2014 (Art. 41 Abs. 3 VRPG i.V. mit Art. 77 Abs. 1 Ziffer 3 OR14). Mit der Verlängerung der Baubewilligung bis 16. August 2016 hat die Gemeinde daher nicht bereits die maximal zulässigen zwei Jahre ausgeschöpft. Mit der faktischen Verlängerung durch die Schnurgerüstabnahme hat der Beschwerdeführer nun aber Verlängerungen der Baubewilligung erhalten, die klar über die zulässigen zwei Jahre hinausgehen.