Dazu war sie – zumindest teilweise – berechtigt: Die Baubewilligung ist drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung gültig (Art. 42 Abs. 2 BauG) und kann danach noch zwei Jahre verlängert werden (Art. 42 Abs. 3 BauG). Die Dreijahresfrist beginnt erst mit unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und nicht mit dem Ausstellungsdatum des Bauentscheids.13 Es ist unklar, wann die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung vom 16. August 2011 zugestellt hat. Gemäss Eröffnungsformel hat sie ihm diese mit A-Post eröffnet. Vermutungsweise wurde dem Beschwerdeführer der Bauentscheid am 17. August 2011 zugestellt.