d) Im vorliegenden Fall ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Ausführung des Bauvorhabens rechtzeitig begonnen hat. Erfordert ein Bauvorhaben eine Schnurgerüstabnahme, gilt diese als Baubeginn (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewD).12 Im vorliegenden Fall begann die Ausführung des Bauvorhabens deshalb erst mit der Schnurgerüstabnahme am 11. Oktober 2016, also nach Ablauf der Verlängerung der Baubewilligung bis zum am 16. August 2016. Indem die Gemeinde die Schnurgerüstabnahme bestätigte, verlängerte sie faktisch die Geltungsdauer der Baubewilligung. Dazu war sie – zumindest teilweise – berechtigt: