c) Vorliegend begründet die Gemeinde das Erlöschen der Baubewilligung mit einer überjährigen Unterbrechung der Bauausführung, die im Dezember 2017 baupolizeilich festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer widerspricht dem nicht, ersucht aber um eine Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2018. Für die Unterbrechung der Bautätigkeiten werden vom Beschwerdeführer vorwiegend Schwierigkeiten mit der elektrischen Erschliessung geltend gemacht. So gebe es Probleme mit dem Stromnetz der Gemeinde, die wahrscheinlich auch die Ursache des letzten Brandes gewesen seien, weshalb das Stöckli neu elektrisch erschlossen werden müsse.