Im vorliegenden Fall lag genügend Zeit zwischen der Anhörung und dem Entscheid. Die Gemeinde wollte dem Beschwerdeführer das Protokoll auch vorher zustellen. Dies gelang offenbar erst beim zweiten Anlauf an dem Tag, als der Beschwerdeführer Beschwerde bei der BVE erhob. Damit hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Beschwerdeverfahren dazu äussern und Korrekturen anbringen können. Eine allfällige Gehörsverletzung würde 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6