Dies jedenfalls in Fällen, bei denen die Behörde wegen zeitlicher Dringlichkeit direkt nach der mündlichen Anhörung ein Entscheid fällt. Nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen können nach der Rechtsprechung folgenlos bleiben (sog. Heilung), wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vor-instanz und der beschwerdeführenden Person daraus kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen kann.9