Der wesentliche Inhalt einer mündlichen Anhörung ist zu protokollieren.8 Ob die Beteiligten in jedem Fall das Recht haben, vor dem Entscheid eine schriftliche Ausfertigung des Protokolls zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen bzw. Korrekturen anzubringen, erscheint fraglich. Dies jedenfalls in Fällen, bei denen die Behörde wegen zeitlicher Dringlichkeit direkt nach der mündlichen Anhörung ein Entscheid fällt.