b) Vor Erlass der Verfügung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 in einer mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör. Eine Anhörung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VRPG5 kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.6 In einer mündlichen Anhörung können Streitfragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Betroffenen erfahrungsgemäss leichter bereinigt werden. Eine mündliche Anhörung kann zudem beispielsweise bei zeitlicher Dringlichkeit geboten sein.7 Der wesentliche Inhalt einer mündlichen Anhörung ist zu protokollieren.8