2. Anfechtungsobjekt / Streitgegenstand Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.4 Der Beschwerdeführer verlangt, die C.________ AG sei anzuweisen, ihm bis zum 31. Juli 2018 die "Strom- Zubringer Auflagen" vorzulegen. Streitgegenstand ist vorliegend nur die angefochtene Verfügung, in der die Gemeinde die Baueinstellung sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufgrund der erloschenen Baubewilligung verfügt. Darüber hinaus ist die BVE nicht befugt, Anweisungen zu geben. Diesbezüglich kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.