zudem den technischen Bericht der D.________ AG und die Unterlagen zu den Messungen vom 31. Januar 2018 bis 7. Februar 20182 zu. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist eine Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher grundsätzlich eingetreten.