Die in Punkt 2 dargelegten Massnahmen sind bis zum 30.06.2018 auszuführen und der Baubewilligungsbehörde unverzüglich zu melden. 4. [Androhung der Ersatzvornahme] 5. [Sofortige Vollstreckbarkeit] 6. [Strafandrohung im Widerhandlungsfall] 7. [Verfahrenskosten] 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Eröffnungsformel] 2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: