Ein angefangener, aber nicht vollendeter Bau, für den die Bewilligung erloschen sei, müsse grundsätzlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beseitigt werden. Der Beschwerdeführer ersuchte im Folgenden um Fristverlängerung, da es bis zum 31. Mai 2018 dauern werde, die rechtlich und finanziell notwendigen Entscheide zu treffen. Die Gemeinde forderte den Beschwerdeführer per E-Mail auf, die von ihr formulierten Fragen zu beantworten und die Fertigstellung ohne Unterbrechung zu bestätigen sowie seinen konkreten Lösungsansatz mit Terminbestätigungen zu konkretisieren.