Zudem müsse das Bauvorhaben ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden, wenn erst kurz vor Ablauf der um zwei Jahre verlängerten Baubewilligung zu bauen begonnen worden sei. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, ihr mitzuteilen, wann er die Bauarbeiten wieder aufnehmen werde und zu bestätigen, dass er das Bauprojekt ohne weitere Unterbrechungen fertigstellen werde und den geplanten Abschluss der Bauarbeiten bekannt zu geben. Ein angefangener, aber nicht vollendeter Bau, für den die Bewilligung erloschen sei, müsse grundsätzlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beseitigt werden.