Mit Schreiben vom 8. November 2017 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Bautätigkeiten seit bald einem Jahr eingestellt habe. Die Baubewilligung erlösche, wenn die Ausführung während mehr als einem Jahr unterbrochen worden sei. Zudem müsse das Bauvorhaben ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden, wenn erst kurz vor Ablauf der um zwei Jahre verlängerten Baubewilligung zu bauen begonnen worden sei.