1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Ursenbach Grundbuchblatt Nr. B.________ in der Landwirtschaftszone. Darauf befand sich ein als schützenswert anerkanntes und mit Vertrag der Denkmalpflege des Kantons Bern unter Schutz gestelltes Stöckli aus dem Jahr 1779. Im Sommer 2004 brannte das Stöckli mit Ausnahme des Kellers ab, kurze Zeit nachdem der Beschwerdeführer das Stöckli mit einem unterstützenden Beitrag der Denkmalpflege des Kantons Bern restauriert hatte. Das abgebrannte Stöckli wurde – abgesehen vom Keller – abgebrochen und die Denkmalpflege des Kantons Bern löste den Unterschutzstellungsvertrag in Übereinstimmung mit der Eigentümerschaft auf.