Dieses Ergebnis hindert nicht ein künftiges Einschreiten der Gemeinde, sofern sich zeigen sollte, dass vom Betrieb der Beschwerdeführerin unzulässige Immissionen ausgehen. Auch im Falle weiterer Lärmklagen könnte die Gemeinde ein neues Verfahren eröffnen. Dabei müsste sie zunächst den Sachverhalt so weit abklären, dass feststeht, zu welchen Zeiten der Betrieb der Beschwerdeführerin Lärmimmissionen zeitigt und welche Intensität RA Nr. 120/2018/18 10 diese jeweils aufweisen. Auf Grundlage dieser Erhebungen wäre sodann die Vereinbarkeit mit der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung zu prüfen. 3. Kosten