i) Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin sanierungsbedürftig ist oder dass eine Überschreitung der bewilligten Nutzung (bspw. Wechsel auf Schichtbetrieb) vorliegt, die Anlass für neue Auflagen gibt. Für die streitigen Anordnungen besteht keine Grundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.