Die Gemeinde hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Lärmmessungen vorgenommen oder sonstigen Abklärungen darüber getroffen, zu welchen Zeiten Lärmimmissionen von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ausgehen und welche Intensität diese jeweils aufweisen. Die blosse Reklamation einer Mieterin aus der Nachbarschaft war dafür unzulänglich. Sie bildete insbesondere keine zuverlässige Grundlage zur Feststellung der objektiven Lärmintensität. Es gibt somit keinen Nachweis, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin die Immissionsgrenzwerte überschreitet.