Mit letzterem Vorbehalt stellt die Gemeinde selbst in Frage, dass die im Jahr 2009 erstellten Gutachten eine verlässliche Grundlage für die Sanierungsverfügung bilden können. In den seither verstrichenen 9 Jahren hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Anordnungen betreffend Lärmminderung erlassen. Unter diesen Umständen und aufgrund der verstrichenen Zeitspanne können die Gutachten nicht zum Nachweis von Ausmass und Intensität der heutigen Emissionen vom Betrieb der Beschwerdeführerin herangezogen werden. Vielmehr hätten zwecks Abklärung eines allfälligen Sanierungsbedarfs Erhebungen über die aktuellen Lärmimmissionen gemacht werden müssen.