Sie sei an den Werktagen während der Arbeitszeiten tätig und halte die akustische Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr strikt ein. Die Gemeinde hat keine Sachverhaltserhebungen gemacht, um die Reklamation bzw. die Behauptung der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Gemäss der von der Gemeinde eingeholten Auskunft des beco, Amt für Berner Wirtschaft, verfügt die Beschwerdeführerin über keine Nachtarbeitsbewilligung. Die Reklamation aus der Nachbarschaft bietet keine genügende Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die bewilligte Nutzung überschreitet (bspw. Wechsel vom Tages- auf einen Schichtbetrieb) oder dass sie unzulässige Lärmimmissionen verursacht.