g) Die angefochtene Sanierungsverfügung stützt sich auf die Reklamation einer Mieterin im Quartier J.________, welche die E.________ AG mit Schreiben vom 21. November 201717 der Gemeinde übermittelte. Nach dieser seien Emissionen der Lüftungsanlage der Beschwerdeführerin morgens ab 05.00 Uhr werktags sowie an Samstagen festgestellt worden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin bestritten, dass zur akustischen Nachtzeit gearbeitet werde. Sie sei an den Werktagen während der Arbeitszeiten tätig und halte die akustische Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr strikt ein.