Der Vorgängerin der Beschwerdeführerin wurde die Erstellung von Lager- und Fabrikationsgebäuden samt Erweiterungen und ergänzenden Anlagen und die Gewerbsausübung in diesen bewilligt. Bei den nach 1. Januar 1985 erteilten Bewilligungen wurden Auflagen gemacht, um übermässige bzw. störende Immissionen zu vermeiden und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sicherzustellen. Die bewilligte Nutzung umfasst folglich die Ausübung des Gewerbes einer Maschinenfabrik unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips und der Immissionsgrenzwerte. Soweit ersichtlich wurden die Zeiten, während denen das Gewerbe ausgeübt werden darf, nicht festgelegt.