f) Sind unzulässige Emissionen auf bauliche oder nutzungsmässige Änderungen zurückzuführen, die ohne Bewilligung vorgenommen wurden, so ist zunächst zu prüfen, ob die Änderung im Zeitpunkt ihrer Vornahme bewilligungsfähig war. Ist dies der Fall, so kann eine nachträgliche Bewilligung mit den allenfalls notwendigen Auflagen erteilt werden. Ist die geänderte Anlage nicht bewilligungsfähig, werden die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet, sofern nicht aus Verhältnismässigkeitsgründen darauf zu verzichten ist.15 Dieses Vorgehen ist auch zu 13 Schrader/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 18 N. 16