Bei der Erstellung neuer ortsfester Anlagen reicht die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht aus. Für sie werden sogenannte Planungswerte festgelegt, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 LSV). Der Bundesrat hat die Planungswerte für Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft in Anhang 6 LSV festgelegt. Sind die Planungswerte nicht eingehalten, so liegen unzulässige Emissionen vor.