e) Umfassende Änderungen einer Anlage, die dem Bau einer neuen Anlage gleichkommen, fallen nicht unter Art. 18 USG, sondern werden lärmschutzrechtlich wie neue Anlagen behandelt.13 Als neubauähnlich gelten Umbauten oder Erweiterungen, welche die bisherigen Anlageteile an Bedeutung überwiegen, sowie vollständige Zweckänderungen (Art. 2 Abs. 2 LSV).14 Bei solchen Änderungen müssen also die Vorschriften für die Erstellung neuer Anlagen eingehalten werden.