Der Betrieb der Beschwerdeführerin entstand somit vor dem 1. Januar 1985 und gilt umweltschutzrechtlich als altrechtliche Anlage. Die Werkerweiterung im Jahr 1989 stellte eine wesentliche Änderung dar. Demnach muss die gesamte Anlage mindestens die Immis-sionsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV einhalten. Dies ist vorliegend nicht umstritten. d) Mit der streitigen Sanierungsverfügung hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin für die Dauer der akustischen Nachtzeit zur Einhaltung der Planungswerte verpflichtet. Dazu führt sie aus, ein Ausdehnen der Arbeitszeiten auf die akustische Nachtzeit sei umweltschutzrechtlich als übergewichtige Änderung zu betrachten.