Der Mitbericht des KIGA12 vom 27.10.1989 wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt. Nach diesem (S. 12) gilt: "Sollte zu einem späteren Zeitpunkt feststehen, dass die vorliegende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so bleiben ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen vorbehalten". 11 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Handelsregistereintrag bei ihrer Gründung im Jahr 1998 Aktiven und