Für bestehende Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gelten die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV. Tragen bestehende ortsfeste Anlagen wesentlich zur Überschreitung dieser Immissionsgrenzwerte bei, so ordnet die Vollzugsbehörde die Sanierung an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Solche Anlagen müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 8 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)