b) Bestehende ortsfeste Anlagen, die den lärmschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG10). Als Stichtag für die Abgrenzung von bestehenden und neuen Anlagen im Sinne des USG gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985. Der Bundesrat hat die massgebenden Immissionsgrenzwerte gestützt auf Art. 13 USG in der Lärmschutzverordnung (LSV) festgelegt. Für bestehende Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft gelten die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 LSV.