a) Mit der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre Lüftungsanlage so weit zu sanieren, bis diese während der akustischen Nachtzeit (19.00 bis 07.00 Uhr) den Planungswert in der Nachbarschaft einhält. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diese Sanierungsverfügung mit dem Argument, die akustische Nachtzeit werde strikt eingehalten.