Diese Mieterin habe inzwischen den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Die Bauparzellen seien unterdessen weiterverkauft worden. Die E.________ AG wünsche sich am Verfahren insofern zu beteiligen, als sie unrichtige Behauptungen der Beschwerdeführerin entkräften wolle. Insbesondere treffe es nicht zu, dass zwischen ihr und der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung betreffend Erstellung einer Lärmschutzwand bestehe. 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2018/18 4