Lüftungsanlage den gesetzlichen Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung entspreche; er müsse dem beco zur Prüfung auf Vollständigkeit, Korrektheit und Plausibilität vorgelegt werden. Diese Anordnungen seien unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit sofort vollstreckbar. 3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 20. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie die Nachtzeiten einhalte. Die massgebenden Grenzwerte würden nicht überschritten.