_" sei aber bereits in einer vorangehenden Ortsplanungsrevision eingezont worden, es liege also keine Neuausscheidung einer Bauzone vor. Sanierungen von lärmerzeugenden Betrieben müssten vordringlich am Ort der Quelle vorgenommen werden. Es bestehe keine Pflicht, im Rahmen des Nutzungsplanverfahrens Massnahmen in der angrenzenden Bauzone vorzunehmen.