Das AGR bewilligte mit Verfügung vom 26. November 20124 die Revision der ÜO "D.________" einschliesslich des Verzichts auf die Lärmschutzwand und wies die dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin ab.5 Es erwog gestützt auf den eingeholten Fachbericht des Amtes für Berner Wirtschaft (beco), dass die Immissionsgrenzwerte der ES II an der Baulinie der ÜO "D.________" während der akustischen Tagzeit (07.00 - 19.00 Uhr) zwar nicht eingehalten würden. Das Gebiet der ZPP "D.________" sei aber bereits in einer vorangehenden Ortsplanungsrevision eingezont worden, es liege also keine Neuausscheidung einer Bauzone vor.