2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3 Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/17 12 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Oberdiessbach, Bauverwaltung, eingeschrieben