f) Zusammenfassend gilt die rechtskräftige Überbauungsordnung "Detailerschliessung Lärchenweg-Kirchbühl" als Baubewilligung. Über die Entschädigung für die Enteignung der Flächen auf den Parzellen Nrn. F.________ und G.________ ist rechtskräftig entschieden; die Zahlung der Enteignungsentschädigung wurde geleistet. Der Bau der Erschliesssungsstrasse auf den Parzellen Nrn. F.________ und G.________ ist somit nicht rechtswidrig. Die Gemeinde hat zu Recht keine Baueinstellung verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.