_ sei lediglich eine Fläche von 40.55 m enteignet, verhalten sie sich widersprüchlich. Konsequenz ihrer heutigen Argumentation wäre, dass ihnen die Entschädigung für den Wertverlust der Restparzelle Nr. F.________ zu Unrecht zugesprochen worden wäre. Denn wenn von der Parzelle Nr. F.________ nicht 140.90 m2, sondern nur 40.55 m2 enteignet sein sollten, wäre die Restparzelle um 100 m2 grösser und hätte keine Wertverminderung erfahren oder nur eine geringere.