__ im Ergebnis zu einer materiellen Enteignung des restlichen Grundstücks führe" und verlangten zusätzlich für die Restparzelle eine höhere Entschädigung. Sie begründeten dies damit, dass die Restparzelle von rund 500 m2 kaum mehr vernünftig überbaubar und aufgrund der zu erstellenden Hangsicherung schwer zugänglich sei. Das Gericht bestätigte die angefochtene Entschädigung von Fr. 35'217.‒ für die Wertverminderung der Parzelle Nr. F.________, verneinte hingegen das Vorliegen einer materiellen Enteignung.14 Wenn sich die Beschwerdeführenden nun auf den Standpunkt stellen, von der Parzelle Nr. F.________ sei lediglich eine Fläche von 40.55 m enteignet, verhalten sie sich widersprüchlich.