e) Im Verfahren um die Festsetzung der Enteignungsentschädigungen waren im Übrigen auch die Beschwerdeführenden noch der Ansicht, dass von der Parzelle Nr. F.________ eine Fläche von 140.90 m2 und von der südlichen Parzelle Nr. G.________ eine Fläche von 40.55 m2 an die Gemeinde abgetreten werden muss. So beantragten sie vor Verwaltungsgericht, "es sei festzustellen, dass die Enteignung von 140.90 m2 der Parzelle Nr. F.________ im Ergebnis zu einer materiellen Enteignung des restlichen Grundstücks führe" und verlangten zusätzlich für die Restparzelle eine höhere Entschädigung.