d) Die Enteignungsschätzungskommission hat die Enteignungsentschädigungen anhand der korrekten Grundstücksnummern und den gemäss ÜO tatsächlich beanspruchten Grundstücksflächen festgesetzt: Bei der oberen Parzelle Nr. F.________ für eine Fläche von 140.90 m2, bei der unteren Parzelle Nr. G.________ für eine Fläche von 40.55 m2. Dieser Enteignungsentscheid wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt. Gemäss bernischem Recht (Art. 33 Enteignungsgesetz11) erfolgt der Eigentumsübergang mit Zahlung der gerichtlich festgesetzten Entschädigung.12