statt als Nr. G.________ bezeichnet. Aus dem Umstand, dass im Bundesgerichtsurteil vom 6. Oktober 2011 in Erwägung 3.3 die Parzellen mit den vertauschten Grundstücknummern genannt wurden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Rechtskräftig werden nicht die Erwägungen, sondern nur das Dispositiv. Der Rechtsstreit drehte sich damals auch nicht um die konkret beanspruchten Landflächen der beiden Parzellen, sondern um die gewählte Erschliessungsvariante über den H.________weg als solche.10 Auf den genehmigten Plänen der ÜO ist die neue Strassenführung im Detail dargestellt.