b) Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt (Art. 88 Abs. 6 BauG, Art. 122b BauV8, Art. 45 Abs. 1 BewD9). Die ÜO "Detailerschliessung Lärchenweg-Kirchbühl" erfüllt diese Voraussetzungen. Die bewilligten Gegenstände der Erschliessung wurden auf dem amtlichen Baugesuchsformular genannt und sind auf den genehmigten Projektplänen detailliert dargestellt. Mit der genehmigten ÜO "Detailerschliessung Lärchenweg-Kirchbühl" besteht eine gültige Baubewilligung für den Bau der Erschliessungsstrasse.