a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, für die Frage der enteigneten Fläche sei ausschliesslich die ÜO massgebend, denn das Enteignungsrecht, d.h. der Umfang der zu enteignenden Flächen, werde abschliessend durch die Planungsbehörde festgelegt. Im Bundesgerichtsurteil betreffend Überbauungsordnung sei festgehalten, dass für die Erschliessungsstrasse von der Parzelle Nr. G.________ eine Fläche von 140.90 m2 und von der Parzelle Nr. F.________ eine Fläche von 40.55 m2 benötigt würden. Es sei weder eine Erläuterung noch eine Berichtigung des Urteils erfolgt.