entsprechenden Akten. Den baupolizeilich relevanten Sachverhalt ‒ den Erdabstoss auf der Parzelle der Beschwerdeführenden ‒ hat die Gemeinde vor Ort überprüft und dabei festgestellt, dass die frühere Überschreitung der enteigneten Fläche zurückgebaut wurde. Anlässlich der Bausitzung wurden die Beteiligten zudem angewiesen, die übrige Fläche der Parzelle nicht mehr zu betreten oder als Lagerfläche zu nutzen.7 3. Überbauungsordnung als Baubewilligung