Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, dass sie gestützt auf die bundesgerichtlichen Urteile von rechtskräftig enteigneten Flächen ausgeht, die durch Bezahlung der Enteignungsentschädigung ausserbuchlich in ihr Eigentum übergegangen sind. Über enteignungsrechtliche Fragen war im baupolizeilichen Verfahren weder Beweis zu führen noch zu entscheiden (siehe dazu auch Erwägung 1). Die Gemeinde musste den Editionsbegehren der Beschwerdeführenden nicht stattgeben.