Der Erlass einer Baueinstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG setzt voraus, dass die Bautätigkeit rechtswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird (Art. 46 Abs. 1 BauG). Bei der Baueinstellung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme, über die aufgrund der vorhandenen Akten summarisch, das heisst ohne weitere Beweismassnahmen, entschieden wird. Es ist daher ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint.