a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gemeinde habe ihren Antrag auf eine superprovisorische Baueinstellung nicht behandelt. Die Gemeinde hat über den Antrag zwar nicht mit Verfügung entschieden, sie hat aber in ihrem Schreiben mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2018 begründet, weshalb sie die Voraussetzungen für den Verzicht auf das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin nicht als erfüllt erachtet. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführenden eröffnet. Sofern sie damit nicht einverstanden waren, hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung verlangen können.