c) Auch nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden die Entscheide über die Enteignungsentschädigung beanstanden und soweit sie vorbringen, die Voraussetzungen für den Vollzug des seit Jahren hängigen Grundbuchgeschäfts seien nicht erfüllt. Im baupolizeilichen Verfahren ist nicht über planungsrechtliche, enteignungsrechtliche oder grundbuchrechtliche Fragen zu befinden. Das Plangenehmigungsverfahren betreffend die Überbauungsordnung "Detailerschliessung Lärchenweg/Kirchbühl" und das Verfahren betreffend Enteignungsentschädigung sind rechtskräftig abgeschlossen. Die Anträge auf Aktenedition werden abgewiesen.