b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig eine vorsorgliche baupolizeiliche Massnahme. Soweit die Beschwerdeführenden auch den Erlass eines weitergehenden Betretungsverbotes auf ihren Parzellen beantragen, handelt es sich um ein zivilrechtliches Anliegen, für das die Beschwerdeführenden auf den Zivilprozessweg verwiesen sind. Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.