3. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen die zu erlassende Baueinstellungsverfügung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen. 5. Eventualiter zu 1 bis 4: Die baupolizeiliche Verfügung (…) vom 16. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung / Neuverfügung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz / verfügende Behörde zurückzuweisen.»